Die Regierung von Niederbayern hat die Zuständigkeit
für die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse für Personen, die
-
Berechtigte nach dem
Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz sind oder
Antragsberechtigte nach dem Einigungsvertrag
und
-
einen Beruf entsprechend einem/einer
- Staatlich anerkannten Erzieher/in, staatlich geprüften
Kinderpfleger/in
- Staatlich geprüften Pflegefachhelfer/In (Altenpflege,
Krankenpflege, Sozialpflege)
- Staatlich geprüften technischen Assistenten/Assistentin
- Staatlich geprüften Techniker/Technikerin
in ihrem Herkunftsland erlernt haben.
Für die Bewertung im Ausland
erworbener Bildungsnachweise benötigt die Regierung von Niederbayern von
allen Antragstellern
folgende Unterlagen:
- einen formlosen Antrag mit Unterschrift
- eine formlose Erklärung, dass in keinem anderen Bundesland oder
anderen Stelle eine Bewertung des ausländischen Bildungsabschlusses
bereits beantragt wurde
- das zu bewertende Zeugnis (Diplom) in amtlich beglaubigter Kopie
des Originals
- einen zeitlich lückenlosen, stichwortartigen Lebenslauf
(insbesondere mit Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang)
in tabellarischer Form mit Unterschrift
- evtl. Angaben zur Änderung des Namens mit amtlich beglaubigtem
Nachweis in Kopie
- genaue Angaben über die Unterrichtsform (z.B.
Vollzeitunterricht, Teilzeitunterricht, Abendschule, Fernstudium) an
der besuchten Ausbildungsstätte
- eine kurze Beschreibung der konkret ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten im Herkunftsland (nur bei Erzieherinnen/
Kinderpflegerinnen und anderen pädagogischen Berufen)
Bei Berechtigten nach BVFG
(Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) zusätzlich:
- Nachweise (z.B. Arbeitsbuch) über die vor und/oder nach der
Abschlussprüfung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in
amtlich beglaubigter Kopie des Originals
- die Bescheinigung nach BVFG (Bundesvertriebenen- und
Flüchtlingsgesetz) in amtlich beglaubigter Kopie
des Originals
- das zum Zeugnis (Diplom) gehörige Fächerverzeichnis in
amtlich beglaubigter Kopie des Originals
- bereits vorhandene Übersetzungen zu allen Dokumenten in nicht
deutscher Sprache in amtlich beglaubigter Kopie
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Übersicht "Berufliche Schulen"