Die Regierung von Niederbayern hat die Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse für Personen, die
  1. Berechtigte nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz sind oder Antragsberechtigte nach dem Einigungsvertrag

    und

  2. einen Beruf entsprechend einem/einer

    • Staatlich anerkannten Erzieher/in, staatlich geprüften Kinderpfleger/in
    • Staatlich geprüften Pflegefachhelfer/In (Altenpflege, Krankenpflege, Sozialpflege)
    • Staatlich geprüften technischen Assistenten/Assistentin
    • Staatlich geprüften Techniker/Technikerin

    in ihrem Herkunftsland erlernt haben.

    Für die Bewertung im Ausland erworbener Bildungsnachweise benötigt die Regierung von Niederbayern von allen Antragstellern folgende Unterlagen:

    • einen formlosen Antrag mit Unterschrift
    • eine formlose Erklärung, dass in keinem anderen Bundesland oder anderen Stelle eine Bewertung des ausländischen Bildungsabschlusses bereits beantragt wurde
    • das zu bewertende Zeugnis (Diplom) in amtlich beglaubigter Kopie des Originals
    • einen zeitlich lückenlosen, stichwortartigen Lebenslauf (insbesondere mit Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang) in tabellarischer Form mit Unterschrift
    • evtl. Angaben zur Änderung des Namens mit amtlich beglaubigtem Nachweis in Kopie
    • genaue Angaben über die Unterrichtsform (z.B. Vollzeitunterricht, Teilzeitunterricht, Abendschule, Fernstudium) an der besuchten Ausbildungsstätte
    • eine kurze Beschreibung der konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsland (nur bei Erzieherinnen/ Kinderpflegerinnen und anderen pädagogischen Berufen)

    Bei Berechtigten nach BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) zusätzlich:

    • Nachweise (z.B. Arbeitsbuch) über die vor und/oder nach der Abschlussprüfung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in amtlich beglaubigter Kopie des Originals
    • die Bescheinigung nach BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) in amtlich beglaubigter Kopie des Originals
    • das zum Zeugnis (Diplom) gehörige Fächerverzeichnis in amtlich beglaubigter Kopie des Originals
    • bereits vorhandene Übersetzungen zu allen Dokumenten in nicht deutscher Sprache in amtlich beglaubigter Kopie

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