Gewerbeaufsicht; Informationen zur Prüfung gesetzlich vorgeschriebener Anzeigen
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen sind Empfänger verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Anzeigen aus den Bereichen Anlagensicherheit, Schutz bestimmter Personengruppen und Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt.
Für den Betrieb bzw. die Errichtung bestimmter technischer Anlagen, die Durchführung bestimmter Tätigkeiten, bestimmte Vorkommnisse und bei möglichen Gefährdungen von Beschäftigten durch die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten sind Anzeigen bei der Gewerbeaufsicht erforderlich, sofern nicht sogar eine spezielle Erlaubnis erforderlich ist.
Nachfolgend sind die wichtigsten Bereiche aufgeführt, in denen gesetzlich eine Anzeige beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorgeschrieben ist:
- Beschäftigung einer schwangeren Frau sowie Ausbildung einer schwangeren Frau im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung
- tödlicher Arbeitsunfall mit bestimmten Arbeitsmitteln gemäß Betriebssicherheitsverordnung
- Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnisch Einrichtungen von bestimmten Arbeitsmitteln gemäß Betriebssicherheitsverordnung versagt haben
- Unfall oder Betriebsstörung, der bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben
- Krankheits- und Todesfall, der durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verursacht worden ist
- Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann
- Begasungen und Schädlingsbekämpfungen
- Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen
- Unfall, der beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt
- Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Betrieb von bestimmten Röntgeneinrichtungen
- Baustellen mit bestimmter Dauer bzw. Umfang der Arbeiten
- Arbeiten in Druckluft
- Abhandenkommen eines Erlaubnisbescheides bzw. eines Befähigungsscheines
- Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Ansprechpartner
Gewerbeaufsicht
Telefon +49 (0)871 808-1071
E-Mail gewerbeaufsicht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Gestütstraße 10
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- Anzeige nach § 14 Satz 2 und 3 des Sprengstoffgesetzes - Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2
- Sprenganzeige - Anzeige nach § 1 der 3. Sprengverordnung (SprengV)
- Antrag auf Befähigungsschein nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung zur Ausübung der Tätigkeit als Fachkundiger im Sinne des § 18 Abs.1 der DruckLV
- Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 1 Abs. 1 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) [Dateiformat: pdf]
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige
- Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
- Begasung zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung einer Erlaubnis
- Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb bzw. Anzeige des Betriebs
- Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung
- Röntgeneinrichtungen und Störstrahler; Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige
- Mutterschutz; Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau
- Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- Jugendarbeitsschutz; Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins