Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen); Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses
Die Einstellung und Beauftragung von bestimmten Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen) muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Die Einstellung von tariflichen Lehrkräften auf Arbeitsvertrag, der Abschluss von Abstellungsverträgen für kirchliche Religionslehrkräfte und die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen/Berufsoberschulen, Studienkollegs und Heimschulen) muss beantragt werden.
Der Freistaat Bayern beschäftigt an den staatlichen Schulen auch tarifliche Lehrkräfte, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, nebenamtliche Lehrkräfte und kirchliche Religionslehrkräfte. Überwiegend handelt es sich um Vertretungskräfte, deren Einsatz Unterrichtsausfälle verhindert. Im Bereich der beruflichen Schulen werden darüber hinaus zahlreiche Meister und Techniker für die Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingestellt.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 43 - Schulpersonal
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Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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Die Einstellungen/Beauftragungen erfolgen bedarfsgerecht im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel und Planstellen.
Die staatlichen Schulen und Schulämter (bei Unterricht an Grund- und Mittelschulen) beantragen bei der Regierung die Einstellung von tariflichen Lehrkräften, die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften und den Abschluss von Abstellungsverträgen.
Die Regierung fertigt die Verträge bzw. Unterrichtsaufträge aus und veranlasst die Entgeltauszahlung bzw. die Personalkostenerstattung an die Kirchen.
Bei Vorlage der vollständigen Unterlagen wird die Regierung schnellstmöglich die Einstellungsanträge bearbeiten.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Befristung vor dem Beschäftigungsbeginn von der Schulleitung bzw. vom Staatlichen Schulamt mit der tariflichen Lehrkraft schriftlich zu vereinbaren.
Die Einstellungs-/Änderungsanträge sollten von den Schulen bzw. Schulämtern möglichst frühzeitig gestellt werden, um die zeitgerechte Entgeltauszahlung und Vertragsausfertigung durch die Regierung sicherzustellen.
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)
- Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
(erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe) - Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
(eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe) - Sozialversicherungsausweis (Kopie)
(Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet) - ggf. Schwerbehindertenausweis
(bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch bzw. werden den Lehrkräften Ermäßigungsstunden gewährt) - ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
(für nicht EU-Bürger erforderlich) - für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
- Antrag auf Regelung des Dienstverhältnisses für nebenamtliche Lehrkräfte, kirchliche Religionslehrkräfte und tarifliche Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag - Hiermit beantragt die Schule bzw. das Staatliche Schulamt den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer tariflichen Lehrkraft, die Ausfertigung eines Unterrichtsauftrages für eine nebenamtliche Lehrkraft oder den Abschluss eines Abstellungsvertrages mit einer kirchlichen Lehrkraft.
- Erklärung der Beschäftigten/des Beschäftigten - Persönliche Angaben - Diese Erklärung ist zweifach einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei den Personalunterlagen der Regierung, eine Ausfertigung wird an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
- Erklärung der/des Beschäftigten - Diese Erklärung zu Vorstrafen, laufenden Straf- oder Disziplinarverfahren, zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen und zur Schwerbehinderteneigenschaft verbleibt bei den Personalunterlagen der Regierung.
- Vereinbarung mit Niederschrift nach dem Nachweisgesetz bei befristetem Arbeitsverhältnis
- Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/Drittkraft - Dieser Vordruck enthält verschiedene Erklärungen und Belehrungen, die für eine Einstellung im öffentlichen Dienst erforderlich sind und auch einzeln verfügbar sind (siehe nachfolgende Vordrucke).
- Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue
- Belehrung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue - VerftöD)
- Niederschrift über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
- Auszug aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) - Bestätigung der Aushändigung
- Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation
- Protokoll über die Belehrung gemäß §§ 34, 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Merkblatt über das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die Bediensteten des Freistaates Bayern
- Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist
- Vollzug des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vor der beabsichtigten Einstellung von tariflichen Lehrkräften - Die Schulen bzw. das Staatliche. Schulamt übersenden uns diesen Vordruck, der dann bereits die Zustimmung des örtlichen Personalrates zur Einstellung der Lehrkraft beinhaltet, zur Beteiligung des Bezirkspersonalrates.
- Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Antrag von tariflichen Lehrkräften (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG - Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitarbeitskraft können mit diesem Vortrag 3.000 € pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsabzugsfrei freistellen.
- Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
- Einsatz von tariflichen Lehrkräften mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit (unbefristete und längerfristige Arbeitsverträge) - Jährlich auszufüllen von der Schule bzw. dem Staatlichen Schulamt bei unbefristeten Verträgen.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Beteiligung des örtlichen Personalrats vor Dienstantritt der Lehrkraft - Die Schulen bzw. die Staatlichen Schulämter übersenden diesen Vordruck an die Regierung, der dann bereits die Zustimmung des örtlichen Personalrates zur Einstellung der Lehrkraft beinhaltet, zur Beteiligung des Bezirkspersonalrates.
- Beiblatt zur Gesonderten Vereinbarung
- Zeugnisnotizen für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
- Auszahlung einer Abschlagszahlung für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag
- Belehrung über die Dienstpflichten und wichtige Vorschriften für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Beschäftigte)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
- Persönliche Angaben bei nahtloser Weiterbeschäftigung von Beschäftigten - Erklärung
- Unbefristete Einstellung - Niederschrift nach dem Nachweisgesetz
- Änderungsmeldung
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. der Diözesen und Erzdiözesen vom 30.04.2009/20.05.2009/28.05.2009
- Nebenamtliche Lehrkräfte, kirchliche Religionslehrkräfte und tarifliche Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag - Einstellungsunterlagen - Arbeitshilfe für die Schule bzw. für das Staatliche Schulamt
- Merkblatt für Tarifbeschäftigte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind
- Merkblatt zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde für Aushilfskräfte und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte
- Merkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“
- Personalorganisation
- Auszug aus dem Strafgesetzbuch - Anlage zur Niederschrift über Verpflichtung
- Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Formularcenter des Landesamtes für Finanzen
- Hinzuverdienst pensionierte Lehrkräfte - Merkblatt