Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe
Sprossenerzeugende Betriebe sind zulassungspflichtig.
Beschreibung
Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob gewährleistet ist, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, um einen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Für Sie zuständig
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Lebensmittelüberwachung
Telefon +49 (0)871 808-1642
E-Mail lebensmittelueberwachung@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01Fax +49 (0)871 808-1629
Öffnungszeiten allgemein
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Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Siemensstraße 20
84030 Landshut
Postfach
84023 Landshut
Voraussetzungen
Betriebe werden nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind.
Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Regierung bei der geprüft wird, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Fristen
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Betriebsspiegel mit Beiblatt
- Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung
ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben) - Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft
Formulare
- Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Beiblatt zum Betriebsspiegel - Sprossen (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
- Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
Kosten
150 bis 10.000 EUR
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates - Fassung vom 12.3.2013
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene - Fassung vom 20.04.2009
- Verordnung (EU) Nr. 2017/625 über amtliche Kontrollen - Fassung vom 07.04.2017
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage