Berufskraftfahrerqualifikation; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die örtlich zuständige Regierung.
Neben den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten dürfen auch gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein bei der Kreisverwaltungsbehörde nachweisen.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe
Ansprechpartner
Ansprechpartner Berufskraftfahrerqualifikation
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E-Mail BKF-Recht@reg-opf.bayern.de
Neumeier, Thomas
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Schneider, Antonia
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Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
ca. 3 bis 6 Wochen (auch mehrere Monate möglich, abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers)
Sofern gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten (insbesondere CE-/DE-Fahrschulen und Ausbildungsbetriebe) außerhalb ihrer Berechtigung nach dem Fahrlehrergesetz bzw. außerhalb den Räumen der Betriebsstätte Schulungen im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz anbieten und durchführen wollen, benötigen diese hierfür ebenfalls eine staatliche Anerkennung.
Es sind sodann die oben genannten Voraussetzungen vollumfänglich nachzuweisen.
Schulungen dürfen erst dann abgehalten werden, wenn die staatliche Anerkennung erfolgt ist.
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Gewerbeanmeldung (Kopie)
- Aktueller Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis (Belegart „0“ zur Vorlage bei Behörden) des Inhabers der Anerkennung / des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte und bei juristischen Personen für alle Geschäftsführer
- für Weiterbildung und beschleunigte Grundqualifikation: aktuelles Ausbildungsprogramm / den Lehrplan für die Weiterbildung
(Übersicht, in der die Kenntnisbereiche mit dem jeweiligen Stundensatz versehen sind und der Stunden- bzw. Schulungsplan) - Aussage bzw. um Bestätigung des eingesetzten Lehrmaterials und der Lehrmittel (z. B. Laptop, Beamer, Unterlagen von Verlagen, eigenes Material, Simulator, eigene Fahrzeuge, Fahrzeuge eines Dritten oder Kundenfahrzeuge)
- wenn eigene Fahrzeuge eingesetzt werden: Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein) und Bestätigung, dass diese Fahrzeuge verkehrssicher und TÜV-geprüft sind
- wenn Fahrzeuge eines Dritten eingesetzt werden: Nutzungsüberlassung
- Nachweise über Qualifikationen der eingesetzten Ausbilder (z. B. mittels Fahrlehrerscheine mit letzter Fahrlehrerfortbildung, Urkunden oder Abschlüsse als Kraftverkehrsmeister, Ernährungsberater, Rettungssanitäter, Polizist, etc. oder sonstige einschlägige Abschlüsse/Meistertitel)
- Führerscheine der Ausbilder (Kopie)
- Bei Anerkennung von Räumlichkeiten:
- Grundriss vom Bauplan (inkl. Flächenangabe, keine Bleistift-Zeichnung oder dergleichen)
- Bilder zur Betischung und Bestuhlung (aus der Sicht des Referenten und aus der Sicht der Teilnehmer)
- wenn Räumlichkeit nicht im Besitz der Ausbildungsstätte: Nutzungsüberlassung
- Angaben zur genaue Anschrift, Lage (Geschoss) und Bezeichnung des Schulungsraums
- bei Räumlichkeiten im Keller: Nachweis über eine behördliche Abnahme oder dergleichen
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR
Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
- § 9 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- § 5 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
- § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)