Glücksspiel; Durchführung der Geldwäscheaufsicht
Die Regierungen sind als Glücksspielaufsichtsbehörden auch die zuständigen Aufsichtsbehörden für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach dem Geldwäschegesetz. Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Veranstaltung oder Vermittlung stattfindet.
Beschreibung
Veranstalter und Vermittler von Glückspielen sind - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) bis d) Geldwäschegesetz (GwG) - Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Das Geldwäschegesetz verlangt daher u.a. von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen die Einhaltung von organisatorischen und kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, damit sie nicht durch Kriminelle zur Geldwäsche missbraucht werden können.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte, die Verpflichteten sind zur Auskunft verpflichtet.
Zuständige Behörde
Die Regierungen sind als Glücksspielaufsichtsbehörden auch die zuständigen Aufsichtsbehörden für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG). Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Veranstaltung oder Vermittlung stattfindet.
Für Sie zuständig
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung
Ansprechpartner
Glücksspielaufsicht
Telefon +49 (0)871 808-1203
E-Mail gluecksspiel@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01Fax +49 (0)871 808-1068
Besondere Hinweise
Bekanntmachungen nach § 57 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen.
Die aktuellen Bekanntmachungen der Regierungen zu bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen finden Sie im Folgenden als "Regionale Ergänzung". Bitte wählen Sie ggf. unter "Vor Ort" einen Ort aus, dann wird Ihnen die Bekanntmachung der zuständigen Regierung angezeigt.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
- Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz - ZuVLFG)