Infektionsschutz; Beantragung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Bezirks-)Regierung.
Beschreibung
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Eine Tätigkeit mit nicht vermehrungsfähigen, insbesondere abgetöteten Krankheitserregern unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Gleiches gilt für Tätigkeiten mit Untersuchungsmaterial, das zwar Krankheitserreger enthält, die allerdings nicht vermehrt werden.
Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden und dabei die Möglichkeit besteht, dass potentiell vorhandene Krankheitserreger vermehrt werden.
Der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich des IfSG verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
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Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Fristen
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
als Zuverlässigkeitsnachweis - Sachkundenachweis
durch Vorlage beglaubigter Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise und Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
Formulare
- Tätigkeiten nach Infektionsschutzgesetz und Tierseuchenerregerverordnung - Genehmigungsanträge und Anzeigen -
- Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 49 Infektionsschutzgesetz
- Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten nach § 2 Tierseuchenerregerverordnung
- Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 6 Tierseuchenerregerverordnung
- Änderungsanzeige gemäß § 5 Tierseuchenerregerverordnung
- Änderungsanzeige gemäß § 50 Infektionsschutzgesetz
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage